Satzung

  1. Der Verein hat den Namen „Schützencompagnie Obergebra e.V.“. Er hat seinen Sitz in Obergebra. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 227 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schießsports.Er wird insbesondere verwirklicht durch
    – Abhaltung von geordneten Trainings- und Schießübungen
    – Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
    – Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
    – Traditions- und Brauchtumspflege.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schießsports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

Der Verein besteht aus den
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung durch denVorstand bedarf keiner Begründung.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und tritt mit sofortiger Wirkung ein.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß enthält, ein Monat vergangen ist.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, Umlagen, Aufnahmegebühren und Arbeitsstunden verpflichtet. Die Höhe und die Art der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem ersten Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Schatzmeister
    – dem stellvertretenden Schatzmeister
    – dem Schießwart
    – dem stellvertretenden Schießwart.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    – der erste Vorsitzende
    – der stellvertretende Vorsitzende
    – der Schatzmeister.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung und Wahl des Vorstands
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Aufnahmegebühren, Arbeitsstunden und deren Fälligkeit
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
– Beschlußfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Schaukasten am Schützenplatz in Obergebra. Zwischen dem Tag des Erscheinens im Schaukasten und dem Termin der Versammlung muß mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  1. Für die Wahl des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter berufen. Ein Wahlleiter ist insbesondere dann zu berufen, wenn der Versammlungsleiter für ein Amt im Vorstand kandidiert.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch eine Listen-Mehrheitswahl. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann so viele Kandidaten auf der Liste ankreuzen als Vorstandsämter zu besetzen sind. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
  3. Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den vertretungsberechtigten Vorstand und die Besetzung der jeweiligen Ämter im Vorstand. Die Entscheidungen über die personelle Besetzung des jeweiligen Vorstandsamtes ist im Vorstand einstimmig zu treffen. Der Vorstand gibt in derselben Mitgliederversammlung die Besetzung der einzelnen Vorstandsämter bekannt.
  4. Konnte der Vorstand, insbesondere der vertretungsberechtigte Vorstand, nicht benannt werden, z.B. aufgrund fehlender Einstimmigkeit, so muß die Wahl des Vorstandes erneut von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
    In diesem Fall gilt die Wahlart der Einzelabstimmung. Die Einzelabstimmung verlangt, daß die zu besetzenden Vorstandsämter in getrennten Wahlgängen in offener Abstimmung zu wählen sind. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn 1/4 der Stimmberechtigten dies verlangt.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung und Pflege des Sports.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04.01.1991;

geändert auf der Mitgliederversammlung am 05.10.1999